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Ratgeber für Kfz-Leasingnehmer

Das immer beliebter werdende Leasing von Gebrauchtwagen setzt bei der Feststellung des Fahrzeugwerts ein Wertgutachten eines neutralen und vom Verkäufer unabhängigen Kfz-Sachverständigen voraus. Da der gewünschte Gebrauchtwagen oft auch ein gutes Angebot für andere Käufer darstellt, ist bei der Bewertung und Kaufpreisverhandlung Schnelligkeit und Präzision durch eine Fahrzeugbewertung notwendig.

diepruefer.de helfen Ihnen natürlich gern bei der Rückgabe des Fahrzeuges mit einer vorhergehenden Wertermittlung durch einen unserer zertifizierten Kfz-Prüfer.

Rückgabe eines Leasingfahrzeuges nach Laufzeitende

Die Rückgabe eines Leasingfahrzeuges erfolgt in der Regel bei Ende eines Leasingvertrages. Die Regeln für die Übergabe des Fahrzeuges sind in den AGB des Leasinggebers bzw. im Leasingvertrag zu finden. Aber auch bei der oft problematischen vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrages (z.B. nach Rücktritt oder Kündigung) muss das Fahrzeug natürlich immer zurückgegeben werden.

Eine dann folgende typische Situation bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen beim Händler ist die Auseinandersetzung mit Schadensfragen, wie normale Abnutzung, Verschleiß und bei sogenannter unsachgemäßer Behandlung auftretende Schäden.

Sowohl beim Restwertleasing als auch beim Kilometerleasing kann der Leasingnehmer zu einem Minderwertausgleich verpflichtet werden. Dieser Ausgleich betrifft etwa die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Restwert und dem tatsächlichen Fahrzeugwert. Dabei kommt es insbesondere auf die Beurteilung von Gebrauchsspuren am Fahrzeug an.

Die Übergabe (in der Regel an den Händler) läuft in verschiedenen Phasen ab:

1. Fahrzeugübergabe beim Händler mit allen Schlüsseln und Papieren/Unterlagen
2. Begutachtung des Gebrauchtwagens
3. Übergabeprotokoll in Form eines Beweismittels für Übergabe- und Mängelnachweis
4. Feststellung von zusätzlichen Kostenpositionen für den Leasingnehmer, wie Aufbereitungskosten, Reparaturkosten, Inspektions- und Wartungskosten
5. Mögliche Forderung eines Minderwertausgleiches an den Leasingnehmer

In der zweiten Phase, der Begutachtung des Leasingfahrzeugs, ist in der Regel ein Kfz-Sachverständiger als sogenannter Schiedsgutachter für Streitigkeiten zu möglichen Minderwerten zur Stelle. In den AGB des Leasinggebers können die Feststellungen des Schiedsgutachters für beide Seiten als verbindlich festgelegt werden. An die Wirksamkeit solcher Klauseln werden jedoch gemeinhin rechtlich hohe Anforderungen gestellt.

Tipps für den Leasingnehmer vor der Rückgabe an den Vertragshändler

Leasingnehmer haben während der Übergabe des Fahrzeuges verschiedene Rechte und Pflichten. Gehen Sie als Leasingnehmer niemals unvorbereitet zur Übergabe des Fahrzeuges und der abschließenden Begutachtung des Leasingfahrzeuges! In der Praxis werden Leasingnehmer nämlich oft benachteiligt, da sie von einer Minderwertermittlung kaum Kenntnis haben. Die durch den Händler ermittelten Kosten summieren sich für den Leasingnehmer im Anschluss an die Übergabe oft erheblich. Dann droht häufig ein Streit, der naturgemäß bei hohen Werten ab ein paar hundert Euro oft vor Gericht landet. Deshalb ist es ratsam, bereits vor der Rückgabe ein unabhängiges Gutachten zur Wertermittlung durchführen zu lassen!

Bei gewerblichem Firmenwagenleasing kann man ein Gutachten zur Fahrzeugwertermittlung in der Regel sogar als Betriebskosten abrechnen. Aber auch für private Leasingnehmer lohnt sich eine vorhergehende Begutachtung. Erfahrungen zeigen, dass Händler, die sich einem gut vorbereiteten Leasingnehmer gegenübersehen, der bereits ein Gutachten über das Leasingfahrzeug in den Händen hat, eher zu einvernehmlichen und fairen Verhandlungen über den Minderwert bereit sind.
Ein weiterer Vorteil in der Ermittlung des Fahrzeugwertes durch einen neutralen Gutachter besteht darin, dass Sie anfallende Kostenpunkte in Ruhe durchgehen können. Aufbereitungs-, Reparatur-, Inspektions- und Wartungskosten werden vorher aufgedeckt und können eventuell auf kostengünstigerem Wege durchgeführt werden.

Minderwertermittlung - aktuelle Rechtsprechung

Das Amtsgericht Herne-Wanne setzte sich im April 2014 intensiv mit der Frage auseinander, ob ein vorgerichtlich auf alleiniges Verlangen des Händlers bestelltes Dekra-Gutachten eine verbindliche Minderwertermittlung in einem Leasingfall darstellte oder nicht. Der Kunde hatte dem Gutachten nicht zugestimmt und somit wurde der Gutachter allein vom Händler bestimmt. Zudem wurde der Leasingnehmer nicht bestellt. Da aber der Leasingnehmer an das Ergebnis gebunden sei, sei das erstellte Gutachten der Dekra auch nicht maßgeblich. Das seitens des Gerichts bestellte neutrale Sachverständigengutachten ergab zudem einen erheblich geringeren Minderwert (statt 2.949 € nur 513 €).

Damit zeigt das Urteil klar auf, dass in der Praxis der Rückgabe eines Leasingfahrzeuges ein bestimmtes Vorgehen beider Seiten unbedingt einzuhalten ist. Als Leasingnehmer sollten Sie daher den Sachverständigen selbst bestimmen!

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